Landesinstitut für Schule und Weiterbildung AG Erstellung Lehrpläne berufsübergreifender Bereich BÜLB
Teilgruppe Evangelische Religionslehre


Beruf Informationselektroniker/in

A. Grundlage und besonderes Anforderungsprofil

Grundlage des Unterrichtes in Evangelischer Religionslehre bei Informations­elektronikern/Informationselektronikerinnen sind die Richtlinien des Faches, die mit Runderlass vom 6. Februar 1998 zur Erprobung eingeführt sind. Zentraler Angelpunkt bleibt der dort fixierte Diskurs von Qualifikation, Situation und Thema, aus dem sich die Vereinbarung über Unterrichtsvorhaben ergibt.

"Der Religionsunterricht regt an, in übergreifenden und beziehungsreichen Zusammenhängen zu denken und die eigenen Motive des Handelns zu klären. Er begleitet junge Menschen in den Grundfragen ihres Lebens. Fragen nach dem Sinn privaten und beruflichen Handelns stellen sich in dieser neuen Berufssituation und Altersphase neu und gewichtig."
aus: Kompetenzbildung mit Religionsunterricht. Gemeinsame Erklärung der (Erz-)Bistümer und der Evangelischen Landeskirchen in NRW, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesbezirk NRW, der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände NRW, der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in NRW, des Westdeutschen Handwerkskammertages und des NRW Handwerkstages.

Das Anforderungsprofil im Beruf der Informationselektronikerin/des Informationselektronikers liegt einerseits im Bereich der Kommunikation in der adressaten- und sachgerechten Analyse und Beachtung der Kundenvorstellungen und -vorgaben und andererseits in der genauen Kenntnis der Geräte, Systeme und Anlagen der Bürosystem- und Telekommunikationstechnik. Vorschriften und Regelwerke informationstechnischer Anlagen und Systeme müssen beachtet und mit den Kundenwünschen in Übereinstimmung gebracht werden. Zusätzlich werden umfangreiche ökonomische Kenntnisse erwartet. Anknüpfungspunkte für den Religionsunterricht ergeben sich aus dem engen Kundenkontakt und bei der Frage nach dem Datenschutz und der Sicherheit von Daten.

B. Hinweise zu Lerngelegenheiten

Der Unterricht im Fach Evangelische Religionslehre kann Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs vertiefen und bereichern. Er wird Situationen, die sich aus diesen Lernfeldern ergeben, erweitern in Richtung auf solche Qualifikationen, wie sie in den Richtlinien des Faches beschrieben sind:

1. Gefühle wahrnehmen - mitteilen - annehmen;
2. Sich informieren - kennen - übertragen;
3. Durchschauen - urteilen - entscheiden;
4. Mitbestimmen - verantworten - gestalten;
5. Etwas wagen - hoffen -feiern.

Solche Gelegenheiten zur Vertiefung ergeben sich in der Ausbildung der Informationselektronikerin/des Informationselektronikers beispielsweise bei folgenden thematischen Konkretionen:

1. Menschen- und sachgerechte Beziehungen zu Kunden gestalten

Sich einfühlen in Kundenwünsche. Wie ehrlich darf / muss ich im Kundengespräch sein? Umgang mit Fehlern.

Anknüpfung: Lernfelder 1; 4; 6; 8-9; 11-13; 15; 16.
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1.1-2; 1.4; 3.6; 3.8; 4.2-4.

2. Gesundheitsrisiko Computer

Welchen Stellenwert hat meine eigene Gesundheit für mich? Konfliktsituationen zwischen ökonomischem Druck und der Beachtung von Arbeitsschutzbestimmungen für Büroarbeits- und Multimediaplätze erleben und aushalten. Eigene Verantwortung für die Sicherheit und den Umweltschutz am Arbeitsplatz wahrnehmen.

Anknüpfung: Lernfelder 1; 11-13.
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1.2+4; 3.6; 4.2-3.

3. Wahrung von Persönlichkeitsrechten

Meine Verantwortung für Datenschutz und -sicherheit. Schutz des geistigen Eigentums.

Anknüpfung: Lernfelder 3; 10; 14; 15.
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 2.4+5; 3.5; 4.2+6.

C. Komplementäre Aspekte des Faches Evangelische Religionslehre

Aus den für den Evangelischen Religionsunterricht maßgebenden Qualifikationen ergeben sich im Blick auf das Anforderungsprofil der Informationselektronikerin / des Informationselektronikers folgende Aspekte:

1. Gesundheit / Humane Arbeitswelt

Vereinzelung am Arbeitsplatz, fehlende Kommunikation, Gesundheitsgefährdung durch Computerarbeit

Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1; 3; 4; 5.

2. Datenschutz und Datensicherheit

Der gläserne Mensch, Datenautobahnen, Schutz der eigenen Arbeit, Rechte an Wissen und Erkenntnissen

Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1; 3; 4; 5.

3. Meine Rolle im Beruf

Verkäufer oder Berater, Eigene Stärken - eigene Schwächen, Teamfähigkeit und Kooperation, außerberuflicher Ausgleich?

Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1; 3.

4. Grenzen der Telekommunikation?

Virtuelle Erfahrungen - sinnhafte Erfahrungen. Leben aus zweiter Hand? Das Gute der Schöpfung erkennen.

Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 3; 4.

D. Möglichkeiten thematischer Kooperation

Der Religionsunterricht läßt sich verknüpfen mit den anderen Fächern des berufsübergreifenden Bereichs. Bei solcher gewünschten Zusammenarbeit an einer Lernsituation, z.B. bei Projekten, bleibt es bei der Gewichtung der Fächer nach der Stundentafel.

In der Berufsausbildung der Informationselektronikerin/des Informationselektronikers bietet sich eine Kooperation beispielsweise an beim

Thema: "Gesundheit/Humane Arbeitswelt" mit dem Fach Sport/Gesundheitserziehung

Thema: "Datenschutz und Datensicherheit" mit dem Fach Politik/Gesellschaftslehre

Thema: "Grenzen der Telekommunikation" mit dem Fach Deutsch/Kommunikation

E. Literaturangaben

Richtlinien zur Erprobung für die Bildungsgänge des Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen: Evangelische Religionslehre; hg. vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Düsseldorf 1998.

Berufsbezug im Religionsunterricht. Werkheft für das Berufskolleg; Hg.: Evangelische Kirche im Rheinland, Düsseldorf 1999.

Gemeinsame Erklärung der Handwerkskammern und der evangelischen Landeskirchen in NRW zum Religionsunterricht im Rahmen der Berufsausbildung; Düsseldorf 1998-11-16.

Kompetenzbildung mit Religionsunterricht. Gemeinsame Erklärung der (Erz-)Bistümer und der Evangelischen Landeskirchen in NRW, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen, der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, des Westdeutschen Handwerkskammertags und des Nordrhein-Westfälischen Handwerktages; Düsseldorf 1998-12-23.

Textstand: verabschiedet in der Sitzung in Soest am 5. April 2000.